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   VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122, AN 10 E 08.02123   

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https://dejure.org/2009,55682
VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122, AN 10 E 08.02123 (https://dejure.org/2009,55682)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122, AN 10 E 08.02123 (https://dejure.org/2009,55682)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - AN 10 S 08.02122, AN 10 E 08.02123 (https://dejure.org/2009,55682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung;Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland;Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein;Keine faktische Anerkennung durch eine langjährige Duldung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
    Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den RdNrn.

    Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).

    Sie enthalten keine Abweichungen von den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (vgl. zu allem BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).

    Auch hat die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend zu Recht keine Ermessensentscheidung getroffen, da wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, sich ein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt und damit auch eine Ermessensentscheidung erübrigte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; VGH BW, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 F 2925/06 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
    Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).

    Auch hat die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend zu Recht keine Ermessensentscheidung getroffen, da wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, sich ein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt und damit auch eine Ermessensentscheidung erübrigte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; VGH BW, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 F 2925/06 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Az.: C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedsstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).
  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (Az.: C-225/07 - Sache ...).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
    Eine weitere Bestätigung der Rechtsauffassung des Antragstellers, wonach eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen wäre, fände sich im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. November 2008 (Az.: C-1/07 - Sache Weber).
  • VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570

    Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
    Es kann dahinstehen, ob das so zu verstehende Begehren zulässig verfolgt wird (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570) und ob ein Anordnungsgrund vorliegt, denn vorliegend ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch ersichtlich, da die im Verfahren nach § 123 VwGO gebotene aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass auch zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die fehlende Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers vorliegen.
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
    Auch hat die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend zu Recht keine Ermessensentscheidung getroffen, da wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, sich ein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt und damit auch eine Ermessensentscheidung erübrigte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; VGH BW, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 F 2925/06 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CE 08.2999).
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